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Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B:
Allgemeine
Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen*)
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den
Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf
derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können
dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und
den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine
andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem
im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer
nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen)
oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich
durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten
und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber
selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen),
so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen
des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor
der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch
den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,
so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass
ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB),
so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs
ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4,
5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt
unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der
Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem
für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht
ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags
notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen
und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine
Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte
oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ § 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche
vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
*) Anm.:
d. Verl.: In der Fassung vom 12.09.2002 bekannt gemacht im Bundesanzeiger
vom 29.10.2002.
§
3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird,
und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer
Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat
er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den
Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner
der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten,
die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder
auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen
hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung
ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert
oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten
Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei
Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten.
Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht,
dem Wasserrecht, dem Gewerberecht herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder
Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und
Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen
zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat
er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich
nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung
bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend
zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn
nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn
dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber
die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln
der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen
und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die
Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis
zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der
vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen;
der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten
für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der
Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und
die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände
bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und
Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt
ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt
sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft
oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf
die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der
Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist,
kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung
im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach §
2 Nr. 6.Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB)hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart,
so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über
den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb
von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung
ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile
so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät
er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur
dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände,
wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung
bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für
ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit
denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten
nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und
unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber
davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer
unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind
die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen
und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil
nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung
regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung
nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder
zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der
Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden
besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn
diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit
den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss
sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags
an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
(§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren
eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes
verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch
berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den
Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für
ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber
Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen
und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung
in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über
die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb
von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen
vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert
werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt
und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach § § 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder
sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie
für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen,
deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§
§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer
Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat,
trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit
der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3
hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den § § 823 ff.
BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden
oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis
zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst
das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und
auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern
2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung
auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei
zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch
des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die § § 339
bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen
als 1/6-Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine
andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel
und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des
Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme
ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen
Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen
hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und
2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist
zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit
der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos
anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß
als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung
oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten
oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei
denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre,
für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz
1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und
abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder
Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für
in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4
oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren
neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der
an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung
in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar
oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert,
so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln
haftet er für alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen
Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung
die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden
hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er
hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge
der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung
erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind
beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind
in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
3. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der
Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
4. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung
eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird
um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
5. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl
ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so
kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen
worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht
zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn-
und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen
und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und
Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist
die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch
von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen
und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je
nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach
Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln
oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für
die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang
der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart
wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst
kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch
eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten
hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten
und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum
an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers;
sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart wird, mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247
BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung
und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung
der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort
zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet
und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und
schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen
eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht
oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet
wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb
der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer
für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung)
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4
die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber
zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers
zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung
des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers
die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung
die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von
diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit
er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung
nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die
Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die § §
232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer
in der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss
nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann
als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen
können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit
in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils
die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung
auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig
muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der
Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig,
dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist
setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen
und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag
wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung
nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben
des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer
Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche
zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers,
die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche
umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche
nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt
vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend
gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden
Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die
Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn
auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag
geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer
das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen
Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen
und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit
der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren
kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen
Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche
oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen;
deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende
Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
Download der VOB
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